Alltag

Onlinebestellung aus dem Ausland: Zoll, Mehrwertsteuer, Gebühren und Retouren

Der Shoppreis ist nicht der Schweizer Endpreis. So rechnen Käufer Einfuhrsteuer, Versand und Verzollungsgebühr und sichern eine mögliche Retoure korrekt ab.

Ein Schweizer Postmitarbeiter transportiert mehrere Pakete zur Zustellung
MHM55 / Wikimedia Commons · CC BY-SA 4.0; Ausschnitt und WebP-Konvertierung · Lizenz

Bei Paketen aus dem Ausland werden Einfuhrsteuer und private Abfertigungsgebühren häufig als «Zoll» vermischt. Der Leitfaden erklärt Bemessungsgrundlage, Fünf-Franken-Regel, aktuelle Postgebühren, fehlendes allgemeines Widerrufsrecht und die Belege für Rücksendungen.

Ein günstiger Preis in einem ausländischen Onlineshop ist noch nicht der Endpreis in der Schweiz. Zum Warenwert können Versand, Einfuhrsteuer und die Verzollungsgebühr des Transporteurs kommen. Bei einer Retoure ist zudem nicht garantiert, dass alle Positionen automatisch zurückerstattet werden. Wer vor dem Klick auf «Bestellen» vier Angaben prüft, vermeidet die meisten Überraschungen.

Diese Anleitung gilt für typische private Post- und Kuriersendungen. Für Alkohol, Tabak, Lebensmittel, Medikamente, Pflanzen, Waffen, Kulturgüter und andere besonders geregelte Waren bestehen zusätzliche Abgaben, Bewilligungen oder Verbote. Die Eidgenössische Zollverwaltung BAZG stellt dafür eigene Informationen bereit.

Der Endpreis besteht aus fünf Bausteinen

BausteinWas dazugehörtWer ihn festlegt?
WarenpreisPreis nach Shoprabatt und ausländischer SteuerbehandlungHändler
Versand und NebenkostenTransport, Versicherung und Leistungen bis zum BestimmungsortHändler/Transporteur
EinfuhrsteuerSchweizer Mehrwertsteuer auf der massgebenden BemessungsgrundlageBund
VerzollungsgebührDienstleistung für Anmeldung und AbwicklungPost oder Kurierdienst
SonderabgabenJe nach Ware etwa Verbrauchssteuern oder andere AbgabenGesetz/Behörde

Seit 2024 werden die meisten Industriezölle in der Schweiz nicht mehr erhoben. Das bedeutet aber nicht «importkostenfrei». Einfuhrsteuer und private Abfertigungsgebühren bleiben. Umgangssprachlich wird die Rechnung des Transporteurs oft «Zoll» genannt, obwohl sie überwiegend aus Mehrwertsteuer und Dienstleistungsgebühr bestehen kann.

Wie die Einfuhrsteuer berechnet wird

Die Schweizer Einfuhrsteuer beträgt grundsätzlich 8,1 Prozent; für bestimmte Güter gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent. Bemessungsgrundlage ist nicht nur der nackte Artikelpreis. Das BAZG zählt insbesondere Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz hinzu, sofern sie nicht bereits enthalten sind. Dazu können Versand und Versicherung gehören. Fremdwährungen werden nach den massgebenden Kursen umgerechnet.

Steuerbeträge bis fünf Franken werden bei der Einfuhr nicht erhoben. Daraus ergeben sich als praktische Grössen ungefähr 62 Franken Bemessungsgrundlage beim Normalsatz und 193 Franken beim reduzierten Satz. Das sind keine pauschalen «Freigrenzen» pro Artikel. Massgebend ist die steuerbare Sendung und die korrekte Bemessungsgrundlage. Mehrere Waren in einem Paket werden zusammen betrachtet.

Ein Beispiel mit echten Rechenschritten, aber frei einsetzbaren Beträgen:

  1. Warenwert in Schweizer Franken bestimmen.
  2. Versand, Versicherung und weitere Kosten bis zum Bestimmungsort addieren.
  3. Prüfen, ob Normal- oder reduzierter Satz gilt.
  4. Bemessungsgrundlage mit 8,1 oder 2,6 Prozent multiplizieren.
  5. Die separate Abfertigungsgebühr des konkreten Transporteurs addieren.

Wer mit einer angeblichen 62-Franken-Grenze kalkuliert, darf Versandkosten nicht vergessen. Kostet eine Ware weniger, kann die gesamte Bemessungsgrundlage trotzdem darüber liegen. Umgekehrt fällt bei einem reduzierten Satz eine andere Schwelle an.

Warum Post und Kurier zusätzlich verrechnen

Die Verzollung ist eine Dienstleistung des Transporteurs. Die Schweizerische Post publiziert für Standardabfertigungen derzeit einen Grundpreis von 13 Franken für Sendungen aus EU-Ländern und 16 Franken aus übrigen Ländern, dazu drei Prozent des Warenwerts; die Standardgebühr ist auf 70 Franken begrenzt und wird zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet. Sonderabklärungen oder andere Dienstleistungen können weitere Kosten auslösen.

Diese Postpreise sind kein allgemeiner Schweizer Tarif. DHL, UPS, FedEx und andere Kuriere haben eigene Preislisten, Auslagenprovisionen und Prozesse. Vor der Bestellung sollte deshalb nicht nur das Herkunftsland des Shops, sondern der tatsächliche Versanddienst bekannt sein. Ein Shop mit europäischer Domain kann aus einem Drittland liefern.

Manche Händler liefern «duties paid» oder rechnen die Schweizer Mehrwertsteuer bereits im Checkout ab. Das kann bequem sein, ist aber nur verlässlich, wenn klar steht, welche Abgaben und Gebühren enthalten sind und wer als Importeur auftritt. Bewahren Sie Bestellbestätigung und Rechnung auf; bei einer doppelten Belastung braucht der Transporteur genau diese Belege.

Die Vorabprüfung im Checkout

  • Versandland: Von wo wird das Paket tatsächlich verschickt?
  • Incoterm beziehungsweise Abgabenhinweis: Sind Einfuhrsteuer und Abfertigung bezahlt oder bei Empfang fällig?
  • Rückgaberecht: Frist, Rücksendeadresse, Kosten und Ausschlüsse schriftlich lesen.
  • Transporteur: Dessen aktuelle Importgebühren prüfen.
  • Warenart: Verbote, Bewilligungen, Mengen- und Spezialregeln beim BAZG kontrollieren.
  • Belege: Produktseite, Checkout, AGB und Bestellbestätigung als PDF speichern.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft weist darauf hin, dass das Schweizer Recht für Onlinekäufe kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht wie in der EU kennt. Ob eine Rückgabe möglich ist, richtet sich häufig nach den Geschäftsbedingungen oder dem auf den Vertrag anwendbaren ausländischen Recht. «14 Tage Rückgabe» sollte deshalb nie angenommen werden, wenn der Shop es nicht klar zusichert.

Retoure: Ware, Steuer und Gebühr getrennt behandeln

Bei einer Rücksendung laufen mindestens drei Geldflüsse auseinander. Der Händler erstattet den Warenpreis nach seinen Bedingungen. Der Transporteur entscheidet über seine Dienstleistungsgebühr; sie kann trotz Rücksendung geschuldet bleiben, weil die Einfuhrabfertigung bereits erbracht wurde. Die Rückerstattung der Einfuhrsteuer folgt einem behördlichen Verfahren und geschieht nicht zwingend automatisch.

Das BAZG beschreibt für Rücksendungen die Voraussetzungen und Nachweise. Zentral ist, dass die Wiederausfuhr belegt werden kann und die Einfuhrsendung eindeutig identifiziert ist. Wer das Paket einfach unversichert an eine ausländische Adresse schickt und alle Unterlagen entsorgt, erschwert die Rückforderung.

  1. Vor der Rücksendung schriftliche Rückgabeautorisierung des Händlers einholen.
  2. Originalrechnung, Einfuhrveranlagung und Rechnung des Transporteurs sichern.
  3. Rücksendung so deklarieren, dass sie als Rückware erkennbar ist; Hinweise des BAZG und Transporteurs befolgen.
  4. Einlieferungsbeleg, Tracking und Zustellnachweis aufbewahren.
  5. Händlererstattung, mögliche Einfuhrsteuererstattung und Transportgebühr separat verfolgen.
  6. Fristen der zuständigen Stelle beachten und vollständige Belege einreichen.

Bei einer Reparatur oder einem Austausch ist die Abwicklung wiederum anders. Eine Ersatzsendung kann sonst wie ein neuer Kauf wirken. Kontaktieren Sie den Transporteur vor der Rücksendung und vermerken Sie Reparatur beziehungsweise Garantieaustausch in den Unterlagen.

Drei typische Kostenfallen

Fall 1: Kostenloser Versand. «Free shipping» reduziert die Bemessungsgrundlage nur, wenn tatsächlich keine entsprechenden Kosten Teil des Entgelts sind. Es verhindert weder Einfuhrsteuer noch Abfertigungsgebühr. Die Post kann eine Mindest- beziehungsweise Grundgebühr verrechnen, obwohl der Artikel klein ist.

Fall 2: Der Händler zieht ausländische Mehrwertsteuer nicht ab. Die schweizerische Einfuhrsteuer kann trotzdem anfallen. Ob die ausländische Steuer zurückgefordert oder gar nicht erhoben wird, richtet sich nach Händler und ausländischem Recht. Die Schweizer Zollstelle verrechnet sie nicht automatisch mit der Einfuhrsteuer.

Fall 3: Annahme verweigern. Eine verweigerte Zustellung ist nicht automatisch eine kostenlose Retoure. Händler oder Transporteur können Rücktransport, Lagerung oder Abfertigung belasten. Klären Sie den Prozess schriftlich, bevor Sie die Annahme verweigern.

Die Endpreisformel für den Alltag

Rechnen Sie vor dem Kauf mit dieser Zeile: Händlerbelastung in Franken + erwartete Einfuhrsteuer + aktuelle Transporteurgebühr + allfällige Sonderabgaben = voraussichtlicher Endpreis. Stellen Sie daneben den Preis eines Schweizer Angebots inklusive Garantie- und Rückgabeabwicklung. Der ausländische Shop ist nur dann günstiger, wenn der gesamte Endpreis und das Retourenrisiko berücksichtigt sind.

Der wichtigste Beleg ist nicht der Screenshot des günstigen Warenpreises, sondern die vollständige Kette aus Rechnung, Versandangaben, Importveranlagung und Rücksendenachweis. Sie macht Kosten kontrollierbar und ist die Voraussetzung, falls Einfuhrsteuer oder doppelt verrechnete Abgaben korrigiert werden müssen.

Wenn Rechnung oder Ware falsch sind

Stimmt der deklarierte Warenwert nicht, wenden Sie sich zuerst mit Rechnung und Zahlungsbeleg an den Transporteur. Eine Schätzung kann nötig werden, wenn der Sendung keine glaubwürdigen Unterlagen beiliegen. Eine nachträgliche Korrektur braucht nachvollziehbare Dokumente; ein Chat-Screenshot ohne Bestellnummer reicht oft nicht. Zahlen Sie strittige Beträge nicht doppelt, sondern verlangen Sie eine aufgeschlüsselte Rechnung und die zuständige Reklamationsstelle.

Bei beschädigter oder falscher Ware gelten getrennte Fristen für Transportschaden und Händlerreklamation. Fotografieren Sie Paket, Versandetikett, Polsterung und Produkt unmittelbar nach dem Öffnen. Melden Sie den Schaden sowohl dem Händler als auch gemäss Bedingungen dem Transporteur. Schicken Sie die Ware erst zurück, wenn klar ist, wer die Rücksendung bezahlt und welches Label verwendet werden muss.

Eine Kreditkartenbeanstandung ist kein allgemeines Rückgaberecht. Sie kommt je nach Kartenbedingungen etwa bei nicht autorisierter Belastung oder nicht erbrachter Leistung infrage und verlangt meist, dass der Händler zuvor kontaktiert wurde. Fristen und Belege bestimmt der Herausgeber. Wer bloss die Farbe nicht mag, kann daraus nicht automatisch einen Zahlungsbetrug machen.

Bei Marktplätzen ist ausserdem zu unterscheiden, ob die Plattform selbst verkauft oder nur Käufer und Drittanbieter vermittelt. Rechnung, Rückgabeadresse und anwendbare Regeln können vom sichtbaren Plattformnamen abweichen. Prüfen Sie deshalb den tatsächlichen Vertragspartner, bevor Sie eine Bestellung mit vermeintlich schweizerischem Kundendienst als risikoarm einstufen.

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Quellen