Soll Mord nie verjähren? Was hinter der erneuten Debatte im Ständerat steckt
Unverjährbarkeit oder längere Fristen? Worum es bei Geschäft 19.300 geht und warum Mord und vorsätzliche Tötung unterschieden werden müssen.

Kann eine besonders schwere Tötung irgendwann nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden? Mit dieser Frage befasst sich der Ständerat in der Herbstsession erneut. Für den 16. September ist das Geschäft 19.300 traktandiert. Dabei geht es nicht bloss um ein Ja oder Nein zur Verjährung: Zur Diskussion stehen auch längere Fristen für andere schwere Straftaten.
Die offizielle Sessionsvorschau des Parlaments beschreibt ein Zurückkommen der zuständigen Kommissionen auf frühere Beschlüsse. Die Mehrheit der ständerätlichen Rechtskommission sieht eine Alternative darin, die Verfolgungsverjährung bei vorsätzlicher Tötung und weiteren Tatbeständen von 15 auf 30 Jahre zu verlängern. Ein Kommissionsantrag ist aber noch kein geltendes Gesetz. Dieser Beitrag erklärt den Beratungsgegenstand; er meldet keinen abschliessenden Ratsentscheid vom 16. September.
Mord ist juristisch nicht jede vorsätzliche Tötung
Im Alltag wird «Mord» oft für jede absichtliche Tötung verwendet. Das Strafgesetzbuch unterscheidet genauer. Artikel 111 betrifft die vorsätzliche Tötung. Artikel 112 erfasst Mord als besonders skrupellose Begehung, wobei etwa Beweggrund, Zweck oder Art der Ausführung massgeblich sind.
Diese Unterscheidung ist für die Verjährungsdebatte zentral. Die Ausgangslage des bisherigen Rechts sieht für mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Taten eine Verfolgungsverjährung von 30 Jahren vor. Bei vorsätzlicher Tötung beträgt sie grundsätzlich 15 Jahre. Besondere Regeln und der konkrete Verfahrensstand können zusätzlich relevant sein.
Verfolgungsverjährung ist nicht die Dauer einer Strafe
Die Verfolgungsverjährung begrenzt, wie lange eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Sie sagt nicht, wie lange eine verurteilte Person im Gefängnis bleibt. Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung einer bereits verhängten Strafe.
Auch die Vorstellung, eine Ermittlungsakte werde nach einer bestimmten Zahl von Jahren einfach automatisch wertlos, greift zu kurz. Artikel 97 Absatz 3 hält fest: Ist vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein. Für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Falls braucht es deshalb mehr als Tatjahr und heutiges Datum.
Welche Argumente aufeinanderprallen
Für die Unverjährbarkeit spricht aus Sicht ihrer Befürworter vor allem das fortbestehende Interesse an Aufklärung und strafrechtlicher Verantwortung. Für Angehörige verliert ein ungeklärter Tod seine Bedeutung nicht nach Ablauf einer Kalenderfrist. Technische Entwicklungen können zudem dazu führen, dass ältere Spuren später anders ausgewertet werden.
Die Gegenseite stellt den Zweck von Verjährungsregeln und die Schwierigkeiten sehr später Verfahren in den Vordergrund. Erinnerungen können verblassen, Zeugen fehlen und entlastende Unterlagen verloren gehen. Der Anspruch auf Aufklärung und die Anforderungen an ein faires, beweisgestütztes Verfahren müssen gleichzeitig betrachtet werden.
Eine längere Frist ist ein anderer gesetzgeberischer Ansatz als vollständige Unverjährbarkeit. Sie verschiebt die zeitliche Grenze, hebt sie aber nicht auf. Wer die Debatte verfolgt, sollte deshalb genau darauf achten, welche Tatbestände und welche Fristen ein Antrag tatsächlich erfasst.
Was bei alten Fällen besonders wichtig wäre
Eine Änderung wirft stets die Frage auf, auf welche bereits begangenen Taten sie angewendet würde. Daraus folgt nicht automatisch, dass jedes abgeschlossene oder verjährte Verfahren wieder aufgenommen werden könnte. Entscheidend wären die endgültige Übergangsregelung, das Inkrafttreten und der individuelle Fall.
- Politischer Vorschlag: Was will die Kommission ändern?
- Ratsbeschluss: Welchem Text stimmt die jeweilige Kammer zu?
- Endgültige Regelung: Haben beide Räte den gleichen Text beschlossen?
- Anwendbares Recht: Ab wann und für welche Fälle gilt die Änderung?
Diese vier Ebenen verhindern die häufigste Fehlinterpretation einer Sessionsmeldung: Eine politische Mehrheit für eine Verschärfung bedeutet noch nicht, dass die neue Regel bereits auf einen konkreten Fall anwendbar ist.
Quellen und Stand
Stand: 16. September 2026.