Cybermobbing: Thurgau lehnt einen neuen Straftatbestand ab – Hilfe gibt es trotzdem
Thurgau kritisiert den Entwurf eines eigenen Cybermobbing-Tatbestands. Was hinter der Debatte steckt und welche Schritte Betroffenen heute helfen können.

Wer über Wochen im Klassenchat blossgestellt oder online bedroht wird, braucht Schutz. Darüber besteht auch in der aktuellen politischen Debatte kein grundsätzlicher Streit. Umstritten ist vielmehr, ob ein eigener Straftatbestand für Cybermobbing der richtige Weg ist.
Die Thurgauer Regierung hat sich am 10. September gegen den vorliegenden Entwurf ausgesprochen. Sie bestreitet damit nicht die Belastung durch Cybermobbing. Ihre Kritik richtet sich auf die juristische Abgrenzung und die Frage, was bestehende Regeln bereits erfassen.
Was Thurgau am Entwurf kritisiert
Der Regierungsrat verweist auf vorhandene straf- und zivilrechtliche Möglichkeiten sowie auf die Regelung gegen Nachstellung. Nach seiner Einschätzung sind zentrale Begriffe des vorgeschlagenen neuen Tatbestands zu wenig klar abgegrenzt. Falls dennoch eine neue Bestimmung eingeführt werde, solle sie enger auf schwere Fälle zugeschnitten sein.
Das ist eine Stellungnahme in einem Gesetzgebungsprozess, keine abschliessende Entscheidung für die ganze Schweiz. Ebenso wäre es falsch, daraus abzuleiten, Cybermobbing sei heute generell erlaubt. Einzelne Handlungen können bereits unter bestehende Bestimmungen fallen; entscheidend sind der konkrete Sachverhalt und seine rechtliche Einordnung.
Warum die Definition wichtig ist
Ein Strafgesetz muss ausreichend klar beschreiben, welches Verhalten erfasst wird. Zugleich kann eine Serie einzelner Angriffe für Betroffene weit schwerer wiegen als jede Nachricht für sich. Genau zwischen diesen Anforderungen liegt die Schwierigkeit.
Für die politische Bewertung lohnt sich deshalb eine konkrete Frage: Welche schädigenden Situationen bleiben nach heutigem Recht unzureichend erfasst, und würde der neue Text diese Lücke tatsächlich schliessen? Der blosse Name eines neuen Straftatbestands beantwortet das noch nicht.
Für den Alltag von Betroffenen ist allerdings eine andere Frage dringlicher: Wer hilft jetzt? Dafür muss niemand den Ausgang der parlamentarischen Diskussion abwarten.
Belege sichern, ohne den Angriff weiterzuverbreiten
Pro Juventute empfiehlt, verletzende Nachrichten und Chatverläufe zu sichern und sich an eine erwachsene Vertrauensperson oder Beratungsstelle zu wenden. Screenshots können helfen, ein Geschehen später verständlich zu machen. Wichtig ist, sie nicht aus Empörung öffentlich weiterzuverbreiten und dadurch die Blossstellung zu vergrössern.
Notiere nach Möglichkeit auch, wann und auf welcher Plattform etwas geschehen ist. Bei intimen Darstellungen oder besonders belastenden Inhalten sollte das weitere Vorgehen mit einer Fachstelle geklärt werden, statt Material wahllos zu kopieren oder zu verschicken.
Eine Meldung an die Plattform kann sinnvoll sein. Sie ersetzt aber keine Unterstützung im Umfeld, insbesondere wenn die Beteiligten auch dieselbe Schule besuchen oder im selben Verein aktiv sind.
Erwachsene können die Organisation übernehmen
Ein betroffenes Kind sollte nicht allein koordinieren müssen, wer mit Schule, Eltern und weiteren Stellen spricht. Hilfreich ist eine verlässliche Ansprechperson, die zuhört, die nächsten Schritte erklärt und dranbleibt. Eine einmalige Aufforderung, den Chat einfach zu verlassen, löst die soziale Situation oft nicht.
Auch Zuschauende können unterstützen: nicht mitmachen, Inhalte nicht weiterleiten und der betroffenen Person Rückhalt geben. Eine öffentliche Gegenattacke kann die Lage dagegen zusätzlich aufheizen. Unterstützung muss nicht laut sein, um konkret zu helfen.
Wo Jugendliche Unterstützung finden
Die Beratung 147 von Pro Juventute ist kostenlos, vertraulich und rund um die Uhr erreichbar. Auch Schulsozialarbeit, Lehrpersonen und Opferhilfestellen können geeignete Anlaufstellen sein. Bei einer unmittelbaren Bedrohung oder akuten Gefahr ist die Polizei über 117 zu kontaktieren.
Die Gesetzesdebatte verdient eine sorgfältige Prüfung. Für Betroffene gilt gleichzeitig schon heute: Das Problem ist ernst, und Hilfe hängt nicht davon ab, ob künftig ein eigener Artikel «Cybermobbing» im Strafgesetzbuch steht.
Quellen und Stand
Stand: 15. September 2026.