Steuern

Schenkungssteuer in der Schweiz: Kanton, Verwandtschaft und Meldepflicht

Der Wohnkanton der schenkenden Person und die Beziehung zum Empfänger sind entscheidend. Mit kantonalen Beispielen, Meldefrist und nachvollziehbarer Steuerrechnung.

Flache Illustration eines Geschenks, eines Steuerdokuments und einer Familie zur Schenkungssteuer.

Die Eltern helfen beim Eigenkapital für eine Wohnung, eine Schwester überweist Geld oder ein unverheiratetes Paar verschiebt Ersparnisse auf das Konto des anderen: Ob dabei Schenkungssteuer anfällt, lässt sich nicht allein am Betrag erkennen. In der Schweiz sind vor allem die zuständige kantonale Regelung, das Verhältnis zwischen den Beteiligten und die Art des übertragenen Vermögens entscheidend.

Bei einer gewöhnlichen Geldschenkung ist grundsätzlich der Wohnkanton der schenkenden Person massgeblich. Bei Grundstücken ist dagegen deren Lage zentral. Der Wohnort der empfangenden Person ist deshalb nicht automatisch der richtige Ausgangspunkt für einen Steuerrechner. Und eine Steuerbefreiung bedeutet nicht, dass der Vermögenszugang in jeder Hinsicht undokumentiert bleiben darf.

Stand: 15. September 2026. Die kantonalen Beispiele sind eine Orientierung für private Schenkungen, keine vollständige Tariftabelle für sämtliche Kantone oder internationale Fälle.

Was ist überhaupt eine Schenkung?

Bei einer Schenkung wird jemand unentgeltlich bereichert. Typisch ist eine Geldüberweisung ohne Rückzahlungspflicht. Auch Wertschriften, ein Schmuckstück oder ein Schuldenerlass können dazugehören. Nicht jede Überweisung mit dem Vermerk «Geschenk» ist steuerlich eine Schenkung: Eine Zahlung als Gegenleistung für Arbeit kann Einkommen sein, und eine echte Darlehensrückzahlung ist keine unentgeltliche Zuwendung.

Halte deshalb fest, was die Beteiligten vereinbaren. Soll das Geld zurückbezahlt werden, braucht es klare Darlehensbedingungen. Soll es endgültig beim Empfänger bleiben, dokumentiere die Schenkung. Ein späterer Erlass eines zunächst echten Darlehens kann seinerseits einen steuerlich relevanten Vorgang auslösen.

Bei Immobilien oder einer Übertragung unter dem Verkehrswert kommen weitere Fragen hinzu, etwa eine teilweise unentgeltliche Übertragung, bestehende Hypotheken und die vorgeschriebene Vertragsform. Hier reicht ein handschriftlicher Vermerk auf dem Zahlungsbeleg nicht.

Welcher Kanton ist zuständig?

ÜbertragungErster AnknüpfungspunktWas du zusätzlich prüfst
Geld oder private WertschriftenWohnsitz der schenkenden Person im Zeitpunkt der SchenkungFrühere Zuwendungen, Beziehung, Meldepflicht
Grundstück oder Rechte daranKanton, in dem das Grundstück liegtBewertung, Schuldenübernahme, weitere Grundstücksteuern und Formvorschriften
Auslandsbezug oder BetriebsvermögenMehrere Anknüpfungspunkte möglichAusländische Steuerpflicht, Betriebsstätte und allfällige Doppelbesteuerung

Beispiel: Eine in Zürich wohnhafte Person schenkt ihrer in Bern wohnhaften Schwester Geld. Für die Schenkungssteuer auf dieser gewöhnlichen Geldzuwendung ist grundsätzlich Zürich zu prüfen. Der Wohnort Bern macht daraus nicht automatisch einen Berner Schenkungssteuerfall. Die Empfängerin muss den neuen Vermögensstand jedoch auch bei ihrer eigenen laufenden Steuerdeklaration berücksichtigen.

Auf Bundesebene gibt es keine allgemeine Schenkungssteuer. Daraus folgt keine schweizweite Steuerfreiheit: Die kantonalen Regelungen entscheiden über Befreiungen, Abzüge und Tarife.

Drei Kantone zeigen, warum eine Pauschalregel nicht genügt

Kanton und FallGeprüfte RegelPraktische Konsequenz
Zürich: Schenkung an eigene Kinder oder EhepartnerNachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner sind befreitBeziehung und Zuwendung dokumentieren; nicht auf Geschwister übertragen
Zürich: unverheiratete Lebenspartner50’000 Franken Abzug bei mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt, unter den gesetzlichen VoraussetzungenAbzug ist keine unbegrenzte Befreiung und kein jährlich erneuerter Freibetrag
Bern: langjährige WohnpartnerschaftPrivilegierter Tarif bei mindestens zehn Jahren tatsächlich gelebter Gemeinschaft, gemeinsamem Haushalt und gleichem steuerrechtlichem WohnsitzAlle Voraussetzungen nachweisen; nicht mit der Befreiung für Ehepaare verwechseln
Luzern: Schenkung zu LebzeitenGrundsätzlich keine Schenkungssteuer; Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod können erbschaftssteuerlich erfasst werdenDie Fünfjahresregel und persönliche Befreiungen mitprüfen

Die Originalinformationen findest du bei den Steuerbehörden von Zürich, Bern und Luzern. Massgeblich bleibt die Regelung zum Zeitpunkt der konkreten Zuwendung.

Freibetrag, Steuerbefreiung und Steuersatz auseinanderhalten

Eine persönliche Steuerbefreiung kann die gesamte Zuwendung erfassen. Ein Freibetrag wird dagegen bei der Berechnung vom steuerbaren Vermögensübergang abgezogen. Erst auf der verbleibenden Grundlage wird die Steuer berechnet. Der Steuersatz kann sich wiederum nach der Höhe der Zuwendung und der verwandtschaftlichen Beziehung richten.

In Zürich beträgt der Abzug beispielsweise 15’000 Franken für Geschwister und 200’000 Franken für einen Elternteil der schenkenden Person. Die Richtung ist wichtig: «Kind schenkt Elternteil» ist steuerlich nicht dasselbe wie «Elternteil schenkt Kind».

Rechenbeispiel: 100’000 Franken an die Schwester

Fiktiver Fall nach dem geprüften Zürcher Tarif: Die schenkende Person wohnt in Zürich. Sie überweist ihrer Schwester 100’000 Franken. Es gab keine früheren anzurechnenden Zuwendungen; keine weiteren Abzüge greifen. Die Empfängerin trägt die Steuer selbst.

  1. 100’000 Franken Schenkung minus 15’000 Franken Abzug ergeben 85’000 Franken Berechnungsgrundlage.
  2. Die einfache Steuer beträgt für die ersten 30’000 Franken 2 Prozent, also 600 Franken.
  3. Die übrigen 55’000 Franken liegen in der nächsten Tarifstufe von 3 Prozent: 1’650 Franken.
  4. Die einfache Steuer von 2’250 Franken wird für Geschwister mit drei multipliziert: 6’750 Franken Schenkungssteuer.

Es verbleiben rechnerisch 93’250 Franken nach dieser Steuer. Übernimmt stattdessen die schenkende Person auch die Steuer, verändert sich die steuerliche Berechnungsgrundlage. Dann darfst du das Beispiel nicht unverändert übernehmen.

Warum Aufteilen auf mehrere Jahre nicht automatisch hilft

In Zürich werden mehrere Vermögensübergänge derselben schenkenden an dieselbe empfangende Person zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag wird insgesamt nur einmal gewährt. Aus drei jährlichen Überweisungen entstehen deshalb nicht einfach drei neue Freibeträge.

Auch die Regel für übliche Gelegenheitsgeschenke darf nicht verallgemeinert werden: Die Zürcher Ausnahme für solche Geschenke bis je 5’000 Franken ist kein allgemeines jährliches Freikontingent für beliebige Vermögensübertragungen. Anlass und Charakter des Geschenks gehören zur Einordnung.

Muss ich eine steuerfreie Schenkung melden?

Es gibt zwei getrennte Ebenen: die besondere Schenkungssteuererklärung und die jährliche Einkommens- und Vermögenssteuererklärung. In Zürich müssen Empfänger einer steuerbaren Schenkung grundsätzlich innert drei Monaten nach deren Vollzug unaufgefordert die Schenkungssteuererklärung einreichen. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den anwendbaren Freibetrag nicht übersteigt.

Für Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und eingetragene Partner nennt das Zürcher Merkblatt eine Ausnahme von dieser separaten Erklärung. Prüfe für andere Kantone deren eigenes Verfahren. Die Ausnahme ersetzt ausserdem nicht die korrekte Darstellung des Vermögens in der jährlichen Steuererklärung.

Eine Geldschenkung kann dein steuerbares Vermögen erhöhen; spätere Zinsen oder Erträge sind gesondert zu behandeln. Dokumentiere deshalb sowohl den Eingang als auch den Vermögensstand am relevanten Stichtag. Die Aussage «Schenkungssteuer null» beantwortet nicht sämtliche späteren Steuerfragen.

Diese Angaben gehören in deine Unterlagen

  • Namen und Wohnadressen beider Beteiligten zum Schenkungszeitpunkt.
  • Datum, Betrag und genaue Beschreibung des übertragenen Vermögens.
  • Verwandtschaft oder Partnerschaft; nötigenfalls Nachweise zum gemeinsamen Haushalt.
  • Überweisungsbeleg und schriftliche Bestätigung, dass keine Rückzahlung geschuldet ist.
  • Frühere Schenkungen zwischen denselben Personen.
  • Bei Sachwerten eine nachvollziehbare Bewertung; bei Grundstücken Vertrags- und Schuldenunterlagen.
  • Festlegung, wer eine allfällige Schenkungssteuer bezahlt.
  • Bestätigung über Meldung, eingereichte Erklärung und Veranlagung.

Bewahre diese Unterlagen gemeinsam auf. Gerade bei späteren Familienfragen ist es hilfreich, nicht Jahre danach rekonstruieren zu müssen, ob eine Zahlung Unterstützung, Darlehen, Schenkung oder Erbvorbezug sein sollte.

Schenkung und Erbvorbezug sind nicht austauschbar

Die steuerliche Befreiung einer Zuwendung an ein Kind sagt noch nichts darüber aus, wie sie später unter Erben auszugleichen ist. Pflichtteilsfragen und erbrechtliche Ausgleichung sind eigenständige Themen. Halte die Absicht bei grösseren Beträgen schriftlich fest und kläre die zivilrechtliche Wirkung vor der Übertragung.

Für eine verlässliche Vorabklärung braucht die Steuerbehörde keine lange Familiengeschichte, sondern konkrete Daten: Wer gibt wem was, wann, mit welchem Wohnsitz und welchen früheren Zuwendungen? Mit diesen Angaben lässt sich die passende Regel wesentlich genauer bestimmen als mit einem schweizweiten Durchschnittssatz.

Quellen und kantonale Originalunterlagen