Putzfrau privat anstellen: Anmeldung, Versicherung und Lohn sauber regeln
Putzfrau privat anstellen: Anmeldung bei der AHV, Unfallversicherung, Ferienlohn und Abrechnung. Mit Checkliste und transparentem Jahreskosten-Beispiel.

Wer eine Putzfrau privat anstellt, wird Arbeitgeber. Bei einer erwachsenen Reinigungskraft sind Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auch für einen kleinen Lohn abzurechnen. Dazu kommen die Unfallversicherung, bezahlte Ferien und eine nachvollziehbare Lohnabrechnung. Eine Überweisung nach jedem Einsatz erledigt diese Pflichten noch nicht.
Der Aufwand lässt sich überschaubar halten: Anstellungsmodell festlegen, Vertrag und Versicherungen vor dem ersten Einsatz organisieren und danach Stunden und Lohn konsequent dokumentieren. Dieser Leitfaden führt durch die Anmeldung und zeigt anhand eines Jahresbudgets, welche Kosten zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn entstehen. Beträge und Regeln: Stand September 2026.
Direkt anstellen oder eine Reinigungsfirma beauftragen?
Bei einer Direktanstellung vereinbarst du mit der Reinigungskraft persönlich die Arbeitsleistung. Du zahlst ihren Lohn und trägst die Arbeitgeberpflichten. Das gilt auch dann, wenn der Kontakt über eine Plattform entstand oder eine externe Stelle die Abrechnung übernimmt.
Bei einer echten Dienstleistung einer Reinigungsfirma ist normalerweise die Firma Arbeitgeberin ihres Personals. Du bezahlst eine Rechnung für die Reinigung. Entscheidend ist aber der Vertrag: Eine Vermittlungsplattform kann lediglich Personal zusammenbringen, während du Arbeitgeber bleibst.
| Modell | Was du vor Vertragsabschluss prüfst |
|---|---|
| Private Direktanstellung | Wer meldet den Lohn, schliesst die Unfallversicherung ab und bezahlt Ferien sowie weitere Ansprüche? |
| Vermittlung mit Abrechnungsservice | Welche Aufgaben übernimmt der Dienst ausdrücklich? Wer bleibt rechtlich Arbeitgeber und wer trägt Zusatzkosten? |
| Reinigungsunternehmen | Firma als Vertragspartnerin, Personalversicherung, Vertretung bei Ausfall, Leistungsumfang und Preis inklusive allfälliger Mehrwertsteuer. |
Eine Rechnung mit dem Wort «selbstständig» genügt nicht, um den Sozialversicherungsstatus festzulegen. Bei Zweifeln verlangst du die Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse für die konkrete Tätigkeit. Mehrere Haushaltskunden allein beantworten die Statusfrage nicht. Für die Auswahl und Aufgabenverteilung hilft zusätzlich unser Beitrag zur Suche nach einer passenden Reinigungskraft.
Wo musst du die Putzfrau anmelden?
Zuständig ist grundsätzlich die kantonale Ausgleichskasse am Ort deines Haushalts. Du meldest dich als Arbeitgeber an und gibst die Person sowie den erwarteten Lohn an. Halte Name, Adresse, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Arbeitsbeginn und die Vereinbarung über Lohn und Pensum bereit. Bei ausländischen Arbeitnehmenden ist zusätzlich die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit zu klären; die AHV-Anmeldung ersetzt keine ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung.
Die häufig genannte AHV-Grenze von 2’500 Franken gilt bei Hausdienstarbeit nicht als allgemeine Befreiung. Eine 35-jährige Reinigungskraft mit 1’500 Franken Jahreslohn ist deshalb grundsätzlich abzurechnen. Eine Sonderregel besteht für junge Personen bis zum Ende des Jahres ihres 25. Geburtstags: Bis 750 Franken je Haushalt und Kalenderjahr kann die Beitragsabrechnung entfallen, sofern sie nicht verlangt wird. Für Minderjährige und Personen im Referenzalter gelten weitere Regeln. Das offizielle Merkblatt am Artikelende ordnet diese Fälle ein.
Vereinfachte Abrechnung: Sozialbeiträge und Steuer gemeinsam
Für kleine Anstellungen kommt häufig das vereinfachte Abrechnungsverfahren infrage. 2026 darf der einzelne Bruttolohn dafür 22’680 Franken im Jahr nicht übersteigen; für die gesamte Lohnsumme gilt grundsätzlich eine Grenze von 60’480 Franken. Weitere Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten, etwa bei bestimmten Grenzgängerkonstellationen.
In diesem Verfahren wird zusätzlich zu den Sozialbeiträgen eine Steuer von 5 Prozent vom AHV-pflichtigen Lohn einbehalten und weitergeleitet. Sie betrifft auch Schweizer Arbeitnehmende im Verfahren und ist keine zusätzliche Arbeitgebergebühr. Beim Verfahren Plus lässt sich für Hausangestellte auch die Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abrechnen. Frage ausdrücklich, welches Verfahren du anmeldest, damit du weder eine Steuerposition vergisst noch doppelte Unfallpolicen abschliesst.
Unfallversicherung: Auch wenige Stunden zählen
Eine private Haushaltshilfe muss grundsätzlich gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sein. Eine Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse ersetzt diese Arbeitgeberpflicht nicht. Dass sie bereits bei anderen Haushalten arbeitet, befreit dich ebenfalls nicht davon.
Ab mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche bei dir kommt die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle hinzu. Die Prämie für Berufsunfälle trägst du; die Nichtberufsunfallprämie darf grundsätzlich der Arbeitnehmerin belastet werden. Lass bei schwankenden Einsätzen die Einordnung vom Versicherer bestätigen. Für sehr kleine Sackgeldjobs junger Personen besteht eine Sonderregel – sie ist kein geeignetes Modell für eine regelmässige erwachsene Reinigungskraft.
Bei einem höheren Pensum gehört auch die Pensionskasse auf die Liste. Die BVG-Eintrittsschwelle beträgt 2026 grundsätzlich 22’680 Franken Jahreslohn beim betreffenden Arbeitgeber. Alter, Vertragsdauer und Ausnahmen beeinflussen die Versicherungspflicht. Eine Beschäftigung nur während eines Teils des Jahres darf nicht allein anhand der tatsächlich ausgezahlten Jahressumme beurteilt werden.
Bruttolohn, Mindestlohn und Ferien richtig vereinbaren
Schreibe ausdrücklich «brutto» oder «netto» in die Vereinbarung. Bei einem Nettolohnversprechen übernimmst du zusätzlich die Arbeitnehmerabzüge; dadurch steigen deine tatsächlichen Kosten. Ein Bruttolohn macht die Abrechnung transparenter.
Der eidgenössische NAV Hauswirtschaft sieht seit Januar 2026 folgende Mindeststundenlöhne vor: 20.35 Franken für Ungelernte, 22.30 Franken für Ungelernte mit mindestens vier Jahren einschlägiger Erfahrung beziehungsweise mit entsprechender EBA-Ausbildung und 24.55 Franken mit entsprechender EFZ-Ausbildung. Diese Ansätze verstehen sich ohne Ferien- und Feiertagszuschläge. Der Bundes-NAV gilt grundsätzlich ab durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber und nicht im Kanton Genf. Kantonale Mindestlöhne und Normalarbeitsverträge müssen separat geprüft werden; «unter fünf Stunden» bedeutet deshalb nicht automatisch «keine Lohnuntergrenze».
Auch Teilzeitangestellte haben bezahlte Ferien: gesetzlich mindestens vier Wochen, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf; günstigere vertragliche oder kantonale Regeln gehen vor. Bei drei Wochenstunden entsprechen vier Ferienwochen zwölf bezahlten Stunden Freizeit.
Bei regelmässigen Einsätzen ist ein fester Monatslohn mit Lohnfortzahlung während der Ferien gut nachvollziehbar. Ein laufend ausbezahlter Ferienzuschlag ist nur in engen Ausnahmefällen bei unregelmässiger Beschäftigung zulässig und muss im Vertrag und jeder Abrechnung separat erkennbar sein. Rechnerisch entsprechen vier Wochen 8,33 Prozent, fünf Wochen 10,64 Prozent. Ein pauschales «Ferien inklusive» reicht nicht. Der Zuschlag beseitigt ausserdem nie den Anspruch auf tatsächliche Erholung.
Jahreskosten: drei Stunden pro Woche
Fiktives Budget: Eine 35-jährige Reinigungskraft arbeitet regelmässig drei Stunden pro Woche. Vereinbart werden 390 Franken Monatsbruttolohn, entsprechend 3 × 52 × 30 ÷ 12. Vier Wochen bezahlte Ferien sind enthalten: Geplant sind 48 Arbeitswochen und vier Ferienwochen, nicht 52 Arbeitswochen zusätzlich zu Ferien. Kein 13. Monatslohn ist vereinbart oder nach den angenommenen anwendbaren Regeln geschuldet.
| Jahresposition | Rechnung und Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn inklusive bezahlter Ferien | 12 × CHF 390 = CHF 4’680.00 |
| Arbeitgeberanteil AHV/IV/EO und ALV | 6,4 % × CHF 4’680 = CHF 299.52 |
| Familienausgleichskasse: angenommener Satz | 1,5 % × CHF 4’680 = CHF 70.20 |
| Berufsunfallversicherung: Budgetannahme | CHF 100.00 |
| Verwaltung: Budgetannahme | CHF 20.00 |
| Gesamtbudget Arbeitgeber | CHF 5’169.72 im Jahr, rund CHF 431 im Monat |
Die 6,4 Prozent sind der reguläre Arbeitgeberanteil für diese Konstellation. FAK-Satz, Versicherungsprämie und Verwaltungskosten sind dagegen ausdrücklich Beispielannahmen, keine Offerte. Material, ein externer Abrechnungsdienst, zusätzliche kantonale Beiträge, Ersatzreinigung oder Lohnfortzahlung bei Krankheit sind nicht pauschal mitbezahlt. Dafür brauchst du eine separate Reserve beziehungsweise eine passende vertragliche Versicherungslösung.
Im vereinfachten Verfahren ergibt sich für die Arbeitnehmerin illustrativ: 390 − 24.96 Sozialbeiträge − 19.50 Steuer = 345.54 Franken Monatsauszahlung. Die einbehaltenen Beträge leitest du weiter. Sie kommen nicht nochmals zusätzlich zum Bruttolohn ins Arbeitgeberbudget. Die Rechnung unterstellt keine weiteren Arbeitnehmerabzüge, insbesondere keinen kantonalen Sonderbeitrag und keine NBU-Prämie.
Anmelde-Checkliste zum Abhaken
- Vertragspartner und Arbeitgeberrolle schriftlich klären.
- Erwerbsberechtigung, Personalien und AHV-Nummer erfassen.
- Pensum, Bruttolohn, Ferien, Aufgaben, Material und Schlüsselübergabe vereinbaren.
- Kantonalen NAV und anwendbare Mindestlöhne prüfen.
- Bei der Ausgleichskasse anmelden und Abrechnungsverfahren bestätigen lassen.
- Unfallversicherung ab Arbeitsbeginn organisieren; gegebenenfalls BVG-Anschluss abklären.
- Jeden Monat Lohnabrechnung, Einsätze, Ferien und Absenzen festhalten.
- Jahreslohn fristgerecht deklarieren und die passenden Steuerunterlagen bereitstellen.
Wenn du einen Reinigungstermin wegen deiner eigenen Ferien absagst, ist das nicht automatisch ein unbezahlter Urlaub der Reinigungskraft. Vereinbare Ferien rechtzeitig und prüfe die Lohnpflicht bei arbeitgeberseitigem Ausfall. Auch Krankheit und die Beendigung der Anstellung gehören zu einem normalen Arbeitsverhältnis. Ein klarer Vertrag verhindert, dass beide Seiten erst im Konflikt über ihre Erwartungen sprechen.
Quellen und Hilfsmittel
- Informationsstelle AHV/IV: Hausdienstarbeit, Merkblatt 2.06, Stand 2026 (PDF)
- Vereinfachte Abrechnungsverfahren und VAvplus, Merkblatt 2.07 (PDF)
- SVA Zürich: Haushaltshilfe anstellen und Anmeldung
- SECO: NAV Hauswirtschaft und Mindestlöhne 2026
- SECO: Ferienanspruch und Ferienlohn
- Bundesgericht: BGE 149 III 202 zur Auszahlung des Ferienlohns
- BSV: Arbeitgeberpflichten und berufliche Vorsorge