Quellensteuer: Wann du eine nachträgliche ordentliche Veranlagung prüfen solltest
NOV bei Quellensteuer: Wann sie obligatorisch ist, welche Frist gilt und warum ein Antrag auch Nachzahlungen auslösen kann. Mit zwei Rechenbeispielen.

Die Quellensteuer wird jeden Monat vom Lohn abgezogen. Deshalb wirkt ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung manchmal wie ein Formular, mit dem man sich zusätzlich die Säule 3a zurückholen kann. Tatsächlich löst die NOV eine vollständige Steuerberechnung aus. Sie kann eine Rückzahlung bringen – aber auch eine Nachzahlung und weitere jährliche Steuererklärungen.
Die kurze Antwort: Prüfe zuerst, ob die NOV für dich ohnehin obligatorisch ist. Falls du sie freiwillig beantragen kannst, vergleiche die gesamte voraussichtliche Steuer mit der bereits abgezogenen Quellensteuer. Für das Steuerjahr 2026 endet die ordentliche Antragsfrist nach geltendem Recht am 31. März 2027. Diese Antragsfrist lässt sich nicht wie eine gewöhnliche Steuererklärungsfrist verlängern.
Stand: 15. September 2026. Der Beitrag unterscheidet zwischen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und Personen mit Wohnsitz im Ausland. Kantonale Voraussetzungen sind zusätzlich zu prüfen.
Was bedeutet nachträgliche ordentliche Veranlagung?
Bei der NOV reichst du eine Steuererklärung ein. Die Behörde ermittelt daraus die ordentliche Steuerbelastung. Die zuvor vom Arbeitgeber abgezogene Quellensteuer wird angerechnet. Du zahlst also nicht dieselbe Steuer zweimal; offen bleibt die Differenz zwischen der definitiven Berechnung und den angerechneten Beträgen.
Entscheidend ist das Wort «ordentlich»: Die Prüfung umfasst Einkommen, Vermögen, zulässige Abzüge und die persönliche Situation. Es geht nicht nur um die Position, die dich zum Antrag veranlasst hat. Auch der tatsächliche kommunale Steuerfuss spielt eine Rolle. Eine Rückzahlung bei einer Kollegin in einer anderen Gemeinde lässt sich deshalb nicht auf dich übertragen.
Der Entscheidungsweg: Muss oder kann ich eine NOV machen?
| Deine Situation | Nächster Schritt |
|---|---|
| Du wohnst steuerrechtlich in der Schweiz und erreichst mindestens 120’000 Franken Bruttojahreseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. | Obligatorische NOV prüfen; nicht als freiwillige Sparentscheidung behandeln. |
| Du wohnst in der Schweiz und hast weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder relevantes Vermögen. | Kantonale Meldepflicht und Schwellen prüfen. Unter 120’000 Franken bedeutet nicht automatisch «keine Steuererklärung». |
| Keine obligatorische NOV, aber du willst zusätzliche zulässige Abzüge geltend machen. | Vollständige Vergleichsrechnung erstellen und Folgen für weitere Jahre berücksichtigen, bevor du einen Antrag einreichst. |
| Du wohnst steuerrechtlich im Ausland. | Separate Voraussetzungen für eine NOV prüfen. Die Regeln für Schweizer Wohnsitz nicht übernehmen. |
| Es geht nur um einen falschen Bruttolohn oder Quellensteuertarif. | Abklären, ob eine Quellensteuerkorrektur beziehungsweise Neuberechnung der passende Weg ist. |
Wann ist die NOV obligatorisch?
Die nationale Einkommensgrenze beträgt bei Ansässigkeit in der Schweiz 120’000 Franken pro Jahr. Für die Prüfung dieser Grenze werden die Löhne von Ehegatten nicht einfach zusammengerechnet. Erreicht eine Person die Grenze, kann aber eine gemeinsame Veranlagung der in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute folgen. Bei unterjähriger Steuerpflicht müssen periodische Lohnbestandteile auf zwölf Monate umgerechnet werden; unregelmässige Bestandteile werden anders behandelt.
Daneben können weitere Einkünfte oder Vermögen die NOV auslösen. Als kantonales Beispiel nennt Zürich unter anderem mehr als 3’000 Franken zusätzliche, nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder Vermögen von mehr als 80’000 Franken bei Einzelpersonen beziehungsweise 160’000 Franken bei gemeinsam Steuerpflichtigen. Diese Zürcher Werte sind keine schweizweiten Freigrenzen. Prüfe die Vorgaben deines eigenen Kantons.
Notiere deshalb neben dem Lohn auch Nebenverdienst, Wertschriftenerträge und weitere relevante Positionen. Eine unterbliebene Aufforderung der Behörde ersetzt die eigene Meldepflicht nicht. Bei unklarer Zuständigkeit ist eine konkrete Anfrage mit Wohnkanton, Steuerjahr und Einkommensarten hilfreicher als die allgemeine Frage, ob du «Steuern zurückbekommst».
Wann lohnt sich ein freiwilliger Antrag?
Zusätzliche Abzüge können die Rechnung verändern: etwa eine anerkannte Einzahlung in die Säule 3a, ein zulässiger Pensionskasseneinkauf oder weitere abzugsfähige Aufwendungen. Daraus folgt aber noch kein positiver Saldo. Quellensteuertarife berücksichtigen bereits bestimmte Abzüge pauschal. Die ordentliche Rechnung ersetzt dieses Gesamtmodell durch deine konkrete Situation.
Eine brauchbare Vorberechnung enthält Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie die kantonale Vermögenssteuer. Bei internationalen Verhältnissen müssen zudem die Regeln zur Steuerausscheidung stimmen. Weltweites Einkommen und Vermögen sind zu deklarieren; daraus folgt nicht, dass jede ausländische Position vollständig in der Schweiz besteuert wird. Manche Werte beeinflussen insbesondere den Steuersatz.
Zwei Rechenbeispiele: Derselbe Quellensteuerabzug, anderes Ergebnis
Die folgenden Beträge sind frei gewählte Rechenannahmen, keine Tarifauskunft für einen bestimmten Lohn oder Wohnort. In beiden Fällen wurden im Jahr 8’000 Franken Quellensteuer abgezogen. Die ordentliche Steuer ist bereits inklusive aller berücksichtigten Abzüge gerechnet.
| Position | Fall A | Fall B |
|---|---|---|
| Angerechnete Quellensteuer | 8’000 CHF | 8’000 CHF |
| Ordentliche Gesamtsteuer | 7’200 CHF | 9’100 CHF |
| Differenz | 800 CHF Rückzahlung | 1’100 CHF Nachzahlung |
Die Rechnung lautet: ordentliche Gesamtsteuer minus angerechnete Quellensteuer. Ein negativer Wert bedeutet in diesem vereinfachten Beispiel eine Rückzahlung. Allfällige weitere Zahlungen oder Abrechnungspositionen sind separat abzugleichen. Entscheidend ist die Gesamtsteuer nach Abzügen, nicht der nominelle Betrag einer 3a-Einzahlung.
Der Antrag lässt sich nicht als Test zurückziehen
Ein form- und fristgerecht gestellter NOV-Antrag kann nicht zurückgezogen werden, weil die Rechnung später ungünstiger ausfällt. Bei in der Schweiz ansässigen Personen wird die NOV grundsätzlich bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch in den Folgejahren durchgeführt. Ein besonders günstiges Abzugsjahr kann somit weitere Steuererklärungspflichten auslösen.
Prüfe vor dem Antrag deshalb zwei Jahre gedanklich: das Jahr mit dem besonderen Abzug und ein normales Folgejahr ohne diesen Betrag. Rechne auch mit verändertem Einkommen, einem Umzug oder einer anderen Familiensituation, soweit bereits absehbar. Das ist keine Prognosepflicht, sondern hilft dir, eine einmalige Rückzahlung nicht mit einer dauerhaft günstigeren Besteuerung zu verwechseln.
Welche Frist gilt – und welche nicht?
Für einen Antrag betreffend 2026 ist nach dem derzeitigen Recht der 31. März 2027 massgeblich. Der NOV-Antrag und die spätere Steuererklärung sind zwei verschiedene Schritte. Eine Fristerstreckung für das Ausfüllen der Steuererklärung verlängert die vorgelagerte Antragsfrist nicht. Bei einem Wegzug ins Ausland kann die Antragsfrist bereits mit der Abmeldung enden; kläre das vor dem Wegzug.
Benutze das offizielle Verfahren des zuständigen Kantons und bewahre eine Eingangs- oder Versandbestätigung auf. Warte nicht bis zum letzten Abend darauf, dass sämtliche Detailbelege eintreffen. Prüfe frühzeitig, welche Angaben für den Antrag nötig sind und welche erst zur späteren Steuererklärung gehören.
Diese Unterlagen brauchst du für eine belastbare Prüfung
- Lohnausweise aller Arbeitgeber und Übersicht der abgezogenen Quellensteuer.
- Wohnsitz, Gemeinde, Ein- und Auszugsdaten sowie Angaben zu Zivilstand und Kindern.
- Einkommen und Vermögen, bei Ehepaaren auch die relevanten Angaben der anderen Person.
- Bank- und Wertschriftenbelege, Schulden und Schuldzinsen sowie gegebenenfalls ausländische Werte.
- Bescheinigungen für 3a und Pensionskasseneinkäufe sowie Belege weiterer beantragter Abzüge.
- Eine gespeicherte Vorberechnung mit Steuerjahr und sämtlichen Annahmen.
Was gilt bei Wohnsitz im Ausland?
Für nicht in der Schweiz ansässige Personen gelten besondere Zugangsvoraussetzungen. Ein wichtiger Fall ist die Quasi-Ansässigkeit, bei der grundsätzlich mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerpflichtig sind; bei Ehepaaren ist die gemeinsame Situation relevant. Daneben bestehen weitere gesetzliche Konstellationen. Eine Schweizer Arbeitsstelle allein reicht nicht als Begründung.
Anders als beim beschriebenen Schweizer Wohnsitz ist der Antrag für im Ausland Ansässige grundsätzlich jährlich neu zu stellen und die Berechtigung erneut zu prüfen. Bei grenzüberschreitenden Einkünften sollte eine Fachperson die konkrete Konstellation berechnen. Eine pauschale Online-Empfehlung kann weder das Doppelbesteuerungsabkommen noch die persönliche Einkommensaufteilung ersetzen.