13. Monatslohn: Anspruch, Berechnung und Auszahlung bei einem Stellenwechsel
Wie viel steht dir bei Eintritt, Austritt oder neuem Pensum zu? Vier nachvollziehbare Rechnungen und eine Prüfliste für deine Schlussabrechnung.

Ein 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht für jedes Arbeitsverhältnis gesetzlich vorgeschrieben. Besteht ein entsprechender Anspruch aus deinem Vertrag oder einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, ist er grundsätzlich ein Lohnbestandteil. Bei einem Stellenwechsel kann dir deshalb ein anteiliger Betrag zustehen – auch wenn die übliche Auszahlung erst im Dezember erfolgt.
Die Rechnung wird übersichtlich, sobald du drei Dinge trennst: Woher kommt dein Anspruch? Welcher Lohn bildet die Berechnungsbasis? Für welchen Zeitraum besteht er? Vier Beispiele zeigen anschliessend, wie du den Betrag selbst nachrechnen kannst.
Wann hast du Anspruch auf einen 13. Monatslohn?
Suche zuerst im Arbeitsvertrag nach Formulierungen wie «13. Monatslohn», «Jahreslohn zahlbar in 13 Raten» oder «zusätzlicher Monatslohn». Prüfe auch ein einbezogenes Personalreglement sowie einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag. Eine verbindliche Zusage kann sich unter Umständen aus dem Verhalten der Parteien ergeben; wiederholte Zahlungen sind jedoch nicht losgelöst von ihrer Bezeichnung und den Vorbehalten zu beurteilen.
Das Obligationenrecht unterscheidet den geschuldeten Lohn von einer Gratifikation. Die Überschrift auf einer Abrechnung entscheidet nicht allein. Ein fester, im Voraus bestimmbarer zusätzlicher Monatslohn ist etwas anderes als eine echte freiwillige Sondervergütung, bei der dem Arbeitgeber Ermessen verbleibt.
| Formulierung oder Situation | Was du prüfen solltest |
|---|---|
| «CHF 6’000 brutto, 13-mal jährlich» | Klare Ausgangsbasis für einen festen 13. Monatslohn; bei einem vollen Jahr ergibt das CHF 78’000 brutto. |
| «Jahreslohn CHF 78’000 in 13 Raten» | Der 13. ist bereits im Jahreslohn enthalten. Es kommen nicht nochmals CHF 6’000 obendrauf. |
| «Bonus nach Geschäftsergebnis» | Berechnungsformel, Ermessen und Bedingungen prüfen. Nicht automatisch wie einen 13. Monatslohn behandeln. |
| Kein Hinweis im Einzelvertrag | GAV, Reglement und verbindliche Zusagen abklären. Das Schweigen des Vertrags allein beantwortet den Anspruch noch nicht. |
Die Grundformel für volle Monate
Bei konstantem Monatslohn, vereinbartem vollem 13. Monatslohn und einem durchgehend lohnberechtigten Zeitraum kannst du rechnen:
Monatslohn × anspruchsberechtigte Monate ÷ 12 = anteiliger 13. Monatslohn.
Alternativ lässt sich bei dieser Berechnungsweise die Summe der anrechenbaren regulären Monatslöhne durch zwölf teilen. Daraus stammen die oft genannten 8,33 Prozent. Genau ist es ein Zwölftel beziehungsweise 8⅓ Prozent. Für eine präzise Rechnung ist «÷ 12» besser als ein vorzeitig gerundeter Prozentsatz.
Die folgenden Beispiele sind eigene, vereinfachte Bruttorechnungen. Vorausgesetzt sind ein vereinbarter 13. Monatslohn, volle Monate, keine anspruchsmindernden Abwesenheiten und die Berechnung nach dem im jeweiligen Zeitraum verdienten regulären Lohn. Eine abweichende günstigere Vertrags- oder GAV-Regel ist zusätzlich zu prüfen.
Beispiel 1: Stellenantritt am 1. April
Du beginnst am 1. April und verdienst CHF 6’000 brutto pro Monat. Bis Ende Dezember liegen neun volle Anspruchsmonate vor.
CHF 6’000 × 9 ÷ 12 = CHF 4’500.
Dein anteiliger 13. Monatslohn beträgt CHF 4’500 brutto. Die neun regulären Monatslöhne ergeben CHF 54’000. Zusammen sind das für diesen Zeitraum CHF 58’500 brutto. Es wäre falsch, nach neun Monaten bereits einen vollen zusätzlichen Monatslohn von CHF 6’000 zu erwarten, wenn nur ein proportionaler Anspruch vereinbart ist.
Beispiel 2: Austritt am 31. August
Du arbeitest seit Jahresbeginn für CHF 5’400 brutto monatlich und verlässt das Unternehmen Ende August. Für acht volle Monate ergibt sich:
CHF 5’400 × 8 ÷ 12 = CHF 3’600.
Dieser Betrag gehört in die Schlussabrechnung, soweit er nicht bereits anteilig bezahlt wurde. Hat der Arbeitgeber zum Beispiel im Juni einen Halbjahresanteil von CHF 2’700 ausbezahlt, bleiben CHF 900. Die schon erfolgte Zahlung ist kein weiterer Anspruch, sondern wird auf das Jahrestotal angerechnet.
Beispiel 3: Zwei Arbeitgeber im selben Jahr
Beim alten Arbeitgeber verdienst du bis 30. April CHF 6’000 pro Monat. Am 1. Mai wechselst du zu einer Stelle mit CHF 6’600. Beide Verträge sehen einen 13. Monatslohn vor.
- Alter Arbeitgeber: CHF 6’000 × 4 ÷ 12 = CHF 2’000.
- Neuer Arbeitgeber: CHF 6’600 × 8 ÷ 12 = CHF 4’400.
- Zusammen: CHF 6’400 brutto an 13. Monatslöhnen.
Der neue Arbeitgeber schuldet dir nicht zusätzlich den Anteil der alten Stelle. Umgekehrt entfällt der alte Anteil nicht einfach wegen deiner Kündigung. Jede Anstellung wird nach ihren eigenen Bedingungen abgerechnet. Bei einer Lücke zwischen den Stellen fehlen entsprechend Anspruchsmonate; die Lücke übernimmt niemand automatisch.
Beispiel 4: Das Pensum steigt von 60 auf 80 Prozent
Der Vollzeitlohn beträgt CHF 6’000. Du arbeitest von Januar bis Juni zu 60 Prozent und erhältst CHF 3’600 monatlich. Von Juli bis Dezember arbeitest du zu 80 Prozent für CHF 4’800.
- Erstes Halbjahr: CHF 3’600 × 6 ÷ 12 = CHF 1’800.
- Zweites Halbjahr: CHF 4’800 × 6 ÷ 12 = CHF 2’400.
- Total: CHF 4’200 brutto.
Der häufigste Fehler wäre, CHF 4’800 als Grundlage für das gesamte Jahr zu verwenden. Ebenso falsch wäre, auf den bereits auf Teilzeit reduzierten Monatslohn nochmals 60 oder 80 Prozent anzuwenden. Ob tatsächlich der Durchschnitt oder beispielsweise der Dezemberlohn massgebend ist, muss aus der für dich geltenden Regelung hervorgehen.
Eintritt mitten im Monat, unbezahlter Urlaub und Krankheit
Bei angebrochenen Monaten brauchst du eine zusätzliche Abgrenzung. Es gibt keine universelle Formel, nach der jeder Betrieb zwingend mit 30 Tagen oder mit genau denselben Kalendertagen rechnen muss. Lass dir die angewendete Methode nennen und prüfe, ob sie mit Vertrag und GAV übereinstimmt. Vermische nicht eine kalendergenaue Monatsabrechnung mit einer anderen Methode nur beim 13. Monatslohn.
Bei unbezahltem Urlaub kann sich die Berechnungsbasis reduzieren, weil für einen Zeitraum kein regulärer Lohn geschuldet ist. Krankheit oder Unfall sind dagegen nicht pauschal mit unbezahltem Urlaub gleichzusetzen: Lohnfortzahlung, Taggeldversicherung und die Einrechnung des 13. Monatslohns in ein Taggeld können unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Entscheidend ist auch, ob ein Anteil bereits über Versicherungsleistungen abgegolten wird. Eine doppelte Kürzung wäre ebenso zu prüfen wie eine doppelte Auszahlung.
Bei unregelmässigen Stunden, Provisionen oder Zuschlägen sollte die Abrechnung ausdrücklich ausweisen, welche Beträge einbezogen wurden. Echte Spesenvergütungen sind nicht einfach zusätzlicher Grundlohn. Ein pauschaler Vergleich mit dem gesamten Bankeingang führt deshalb schnell zu einer falschen Basis.
Wann wird der Betrag ausbezahlt?
Der Vertrag oder GAV kann eine Auszahlung zum Jahresende, in zwei Teilen oder monatlich vorsehen. Monatlich ausbezahlte Anteile sollten auf der Lohnabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Forderungen grundsätzlich fällig; ein bereits entstandener fester Lohnanspruch verschwindet nicht allein wegen eines Austritts vor Dezember.
Bei einer echten Gratifikation kann die anteilige Auszahlung anders geregelt sein. Artikel 322d OR knüpft den Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil bei vorzeitiger Beendigung an eine entsprechende Vereinbarung. Deshalb solltest du eine Streitfrage um einen «Bonus» nicht ausschliesslich mit der Formel für den 13. Monatslohn beantworten.
Ein konkretes Branchenbeispiel zeigt, weshalb der GAV wichtig bleibt: Der L-GAV des Gastgewerbes enthält in Artikel 12 eigene Regeln zum 13. Monatslohn, zur durchschnittlichen Lohnbasis und zum anteiligen Anspruch. Er regelt auch den Wegfall des Anspruchs bei Auflösung während der Probezeit. Diese branchenspezifische Regel darf nicht als allgemeine Vorschrift für sämtliche Arbeitsverhältnisse übernommen werden.
Brutto ist nicht der Betrag auf deinem Konto
Alle Beispiele oben rechnen brutto. Die Auszahlung unterliegt den anwendbaren Lohnabzügen. Bei Quellensteuer kann ein Monat mit zusätzlicher Lohnzahlung anders ausfallen als ein normaler Monat. Auch die Abrechnung der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der konkreten Vorsorgelösung. Aus einem Bruttoanspruch von CHF 4’500 lässt sich deshalb ohne persönliche Abrechnungsdaten kein zuverlässiger Nettobetrag ableiten.
So prüfst du deine Schlussabrechnung
- Anspruchsgrundlage markieren: Vertrag, Reglement oder GAV.
- Für jeden Zeitraum den anrechenbaren regulären Bruttolohn notieren.
- Eintritt, Austritt, Pensumsänderungen und Abwesenheiten getrennt erfassen.
- Pro-rata-Betrag rechnen und bereits bezahlte Anteile abziehen.
- Abweichungen mit der Lohnbuchhaltung anhand dieser Aufstellung klären.
Bitte erläutern Sie die Berechnung meines 13. Monatslohns in der Schlussabrechnung. Nach meiner Aufstellung ergeben sich für [Zeitraum] bei [Lohnbasis] CHF [Betrag] brutto, abzüglich bereits ausbezahlter CHF [Betrag]. Welche Vertragsregel und welche Anspruchsperioden liegen Ihrer Berechnung zugrunde?
Quellen und Grundlagen
Geprüft am 15. September 2026. Vier Rechenbeispiele und Vorlage: eigene Darstellung.